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   LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER   

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LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER (https://dejure.org/2022,10817)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER (https://dejure.org/2022,10817)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - L 8 AY 103/21 B ER (https://dejure.org/2022,10817)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Asylbewerberleistungsgesetz

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylbLG § 1a Abs. 7, § 3, § 34 Abs. 1 S. 1
    Asylbewerberleistungsgesetz: Vorwerfbares Nichtkennen der Ausreisepflicht als Voraussetzung für Leistungsabsenkung bei vollziehbar ausfeisepflichtgigen Asylbwerber

  • rewis.io

    Leistungen, Asylantrag, Abschiebung, Asylverfahren, Ausreise, Beschwerde, Asyl, Bescheid, Prozesskostenhilfe, Unterkunft, Einreise, Heizung, Leistungsbewilligung, Aufnahmeeinrichtung, Bundesrepublik Deutschland, aufschiebende Wirkung, einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803).

  • LSG Bayern, 17.09.2018 - L 8 AY 13/18

    Leistungsverkürzung erfordert konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Die zuvor jeweils durch monatliche Auszahlung der Barleistungen ergangenen konkludenten Leistungsbewilligungen entfalteten über den jeweiligen Monat hinaus und damit ab dem 01.08.2021 keine Wirkung mehr (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris Rn. 23; Beschluss des Senats vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris Rn. 23).

    Dann hat es der Leistungsberechtigte selbst in der Hand, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (Beschluss des Senats vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris Rn. 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - L 20 AY 48/19

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Einstellung der

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Die zuvor jeweils durch monatliche Auszahlung der Barleistungen ergangenen konkludenten Leistungsbewilligungen entfalteten über den jeweiligen Monat hinaus und damit ab dem 01.08.2021 keine Wirkung mehr (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris Rn. 23; Beschluss des Senats vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris Rn. 23).

    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.Erg. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11), das zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F. erging, können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vorneherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht.
  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R

    Asylbewerberleistung - Grundleistung oder Analogleistung - Einkommenseinsatz -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist - jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R; Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - alle nach juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
  • SG München, 10.02.2020 - S 42 AY 82/19

    Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2022 - L 8 AY 103/21
    Hatte der Antragsteller jedoch überhaupt keine Kenntnis davon, welches Verhalten konkret von ihm verlangt wird, ist ein Verstoß dagegen auch nicht vorwerfbar (ebenso SG München vom 10.02.2020 - S 42 AY 82/19 ER - juris Rn. 38).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2019 - L 7 AS 1916/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - unmittelbare

  • LSG Bayern, 27.10.2020 - L 8 AY 105/20

    Asylbewerberleistungsgestz: Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

  • VG München, 07.09.2020 - M 19 S 20.50459
  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 7/23

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG erfordert pflichtwidriges

    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER, vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 03.07.2023 - L 8 AY 7/23
    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER, vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 136/22

    Keine Kürzung von Leistungen an Asylbewerber nach abgelaufener Überstellungsfrist

    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschlüsse vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER, vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 20.12.2022 - L 8 AY 131/22

    Asylbewerberleistungen: Eilrechtsschutz und Voraussetzungen für eine wirksame

    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 28.10.2022 - L 8 AY 66/22

    Asylbewerberleistungen: Anspruchseinschränkung wegen pflichtwidrigen Verhaltens

    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - juris; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).

    Mit Blick hierauf fordert der Senat im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion, dass auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris; vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 150).

  • LSG Bayern, 06.09.2022 - L 8 AY 73/22

    Asylbewerberleistungsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Mit Blick hierauf fordert der Senat für die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG - im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion -, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2022 - L 8 AY 34/22 B ER, vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER und vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER - alle nach juris).
  • LSG Bayern, 11.04.2022 - L 8 AY 34/22

    Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG nur nach Belehrung über Pflicht

    Berücksichtigt man die Tatbestandswirkung einer bindenden ausländerrechtlichen Entscheidung für die Sozialleistungsbehörden - auf das ausländerrechtlich ausdrücklich mitbedachte Vorgehen, nämlich eines Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nimmt die Norm Bezug - geht der Senat davon aus, dass eine Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich noch zulässig sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18.01.2022 - L 8 AY 103/21 B ER; Siefert in: Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 90; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - L 20 AY 48/19 B ER - juris).
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